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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen von
HCCR Hamburger Container- und Chassis- Reparatur- Gesellschaft mbH


I. Allgemeine Bestimmungen
  1. HCCR Hamburger Container- und Chassis Reparatur Gesellschaft mbH wird im Folgenden „Auftragnehmer“, ihr Vertragspartner im Folgenden „Auftraggeber“ genannt.

  2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle Angebote und Geschäftsabschlüsse, es sei denn es handelt sich um Verträge, die Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte betreffen. Sie finden insbesondere Anwendung bei der Ausführung von Werkleistungen (insbesondere Reparatur-, Umbau-, Wartungs- und Montagearbeiten von Containern, Trailern, Chassis, Straßentankfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder dazugehörigem Gerät, im Folgenden kurz „Objekt“ genannt, auch wenn es sich dabei nur um einen Teil eines Containers, Trailers oder Chassis handelt), für Dienstleistungen (insbesondere Reinigungsarbeiten) an Objekten sowie den Verkauf von Objekten und Material.

  3. Für alle Verträge die Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte betreffen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  4. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

II. Vertragsabschluss
  1. Angebote / Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind in jeder Hinsicht freibleibend. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers jederzeit vom Auftragnehmer schriftlich widerrufen werden. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

  2. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur, so hat er dem Auftragnehmer die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages oder im Zusammenhang damit entstehenden Kosten zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten, die durch Objektbewegungen, Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Drittfirmen und durchgeführte Untersuchungen entstehen. Die Kosten sind nicht zu erstatten, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit den Leistungen, die Gegenstand des Kostenvoranschlages waren, beauftragt.

  3. Vertragsinhalt werden in nachfolgender Rangfolge:
    • eine schriftliche Vertragsurkunde,
    • das Angebotsschreiben / der Kostenvoranschlag des Auftragnehmers
    • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Während der Vertragsverhandlungen gemachte mündliche Angaben / Zusicherungen etc., die nicht schriftlich bestätigt wurden, verlieren mit der Auftragsbestätigung ihre Gültigkeit. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn der Auftragnehmer hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

III. Entgelte / Preise
  1. Alle Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots maßgeblichen Kostenfaktoren, d. h. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise für Material und Arbeitsleistungen. Sollten sich diese Faktoren zwischen der Absendung des Angebotes durch den Auftragnehmer und Auftragserteilung oder während der Durchführung des Auftrages erhöhen, so kann der Auftragnehmer die Preise angemessen erhöhen.

  2. Der Auftragnehmer hat Umfang und Auswirkung der Erhöhung der Kostenfaktoren darzulegen und im Streitfall nachzuweisen.

  3. Soweit im Angebot / Kostenvoranschlag für bestimmte Leistungen keine Preise vereinbart wurden, gilt – soweit anwendbar – der „Tarife für Kaileistungen an den Umschlagsanlagen der Hamburger Hafen- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft“ (Kaitarif), ansonsten die allgemein üblichen Entgelte als vereinbart. Alle Preise sind Nettopreise.


IV. Zahlungsbedingungen
  1. Zahlungen sind unverzüglich nach Eingang der Rechnung fällig. Skonti bzw. Abzüge sind vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung nicht zulässig.

  2. Scheck- / Wechselzahlungen sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle durch Wechsel- und Scheckzahlung anfallenden Kosten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

  3. Der Auftraggeber ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

  4. Außer bei Mietverträgen tritt Zahlungsverzug 10 Werktage nach Datum der Rechnung ein, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm die Rechnung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. In diesem Fall tritt der Verzug 5 Werktage nach dem vom Auftragnehmer nachzuweisenden Zugang der Rechnung ein. Die Höhe des Verzugszinssatzes bestimmt sich nach § 288 Abs. 2 BGB.

V. Leistungsfristen / Leistungen / Gefahrtragung
  1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart, sind sämtliche angegebenen Leistungsfristen unverbindlich.

  2. Werden schriftlich ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen vereinbart, so verschieben diese sich für jeden Werktag, an dem der Auftragnehmer, seine Zulieferer und / oder Erfüllungsgehilfen wegen höherer Gewalt (siehe X Nr. 1 S. 3 dieser AGB) mindestens vier Zeitstunden keine Leistungen erbringen können, um einen Werktag.

  3. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden erheblichen Leistungsverzögerung, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- und / oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind für diesen Fall ausgeschlossen.

  4. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber das Objekt dem Auftragnehmer auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers zu übergeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Informationen mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder im Zusammenhang damit für den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Inhalt oder ehemaligen Inhalt des Objektes (z. B. Gefahrgut), besondere Reparaturanweisungen, Kühl- und andere im Zusammenhang mit dem Objekt zu beachtenden Vorschriften.

  5. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt der Versand von Objekten auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs / der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit dem Verladen auf das Transportfahrzeug beim Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Umfuhren, die zur Erfüllung eines Auftrages durch den Auftragnehmer oder auf seine Veranlassung vorgenommen werden.

VI. Werkleistungen
  1. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber in analoger Anwendung des § 648 a BGB vor Beginn mit den beauftragten Arbeiten die Leistung einer angemessenen Sicherheit für das voraussichtliche Entgelt durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft einer europäischen Großbank in deutscher Sprache verlangen. Wird die Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so bestimmen sich die Rechte des Auftragnehmers nach § 648 a Abs. 5 BGB analog.

  2. Der Auftragnehmer legt Umfang und Zweckmäßigkeit der beauftragten Werkleistung eigenverantwortlich fest. Er ist berechtigt, nach Auftragerteilung den Umfang der beauftragten Werkleistung angemessen zu erweitern, soweit dies durch Umstände, die bei Abgabe des Angebotes aufgrund einer einfachen Sichtprüfung nicht erkennbar waren, erforderlich wird. Soweit möglich soll er den Auftraggeber über eine Erweiterung des Auftrages vor Beginn der im Rahmen der Erweiterung erforderlichen Arbeiten informieren. Der Auftragnehmer kann Stellungnahmen einer Klassifikationsgesellschaft seiner Tätigkeit ungeprüft zugrunde legen.

VII. Dienstleistungen
  1. Wird der Auftragnehmer mit einer Dienstleistung oder der Reinigung eines Objekts beauftragt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Objekt vollständig entleert und unter Angabe des letzten und des voraussichtlichen nächsten Ladegutes an den Auftragnehmer zu übergeben.

  2. Sollten sich in dem zu reinigenden Objekt Reste befinden, so muss der Auftraggeber darauf bei Übergabe des Objekts hinweisen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern oder am Vertrag festzuhalten und die Reste auf Kosten des Auftraggebers gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu entsorgen. Vereinbarte Vertragsfristen verlieren beim Festhalten des Auftraggebers am Vertrag ihre Gültigkeit.

  3. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, nach eigenem Ermessen diejenigen Reinigungsarbeiten sorgfältig durchzuführen, die in der Regel erforderlich sind, um das Objekt von einfachen Verschmutzungen durch das letzte Ladegut zu befreien.

  4. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Dienstleistung und keinen Erfolg. Dies gilt insbesondere für beauftragte Reinigungsarbeiten.

VIII. Vermietung von Objekten
  1. Bei der Vermietung von Objekten vom Auftragnehmer an den Auftraggeber, wird der Auftraggeber in der jeweiligen Anforderung das gewünschte Mietobjekt der Art nach beschreiben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 315 BGB ein geeignetes Objekt der vom Auftraggeber bestimmten Art aus seinem Bestand auszuwählen und als Mietobjekt festzulegen. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Objekt in Erfüllung eines Mietvertrages, so wird dieses das Mietobjekt.

  2. Das Mietverhältnis beginnt an dem vom Auftraggeber genannten und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigten Abruftermin. Sollte kein Abholtermin bestätigt worden sein, so beginnt die Mietzeit mit der Bereitstellung oder der Verladung des Mietobjektes, frühestens jedoch an dem vom Auftraggeber genannten Abruftermin. Der Tag der Übergabe zählt vollständig zur Mietzeit.

  3. Der vereinbarte Mietzins ist monatlich im voraus, am ersten Werktag eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Ist er bis zum 3 Werktag eines Kalendermonats nicht auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen, so ist der Auftraggeber ab dem 4. Werktag im Zahlungsverzug. Beginnt oder endet das Mitverhältnis innerhalb eines Kalendermonats, so ist die erste / letzte Mietrate nur zeitanteilig zu zahlen. Die erste Mietrate ist vor Übergabe des Mietobjekts zu zahlen.

  4. Soweit die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren, ist der Ort der Übergabe des Mietobjekts das Betriebsgelände des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nur dann zur Übergabe verpflichtet, wenn er die erste Mietrate erhalten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt bei der Übergabe zu untersuchen und alle bei einer eingehenden Untersuchung erkennbaren Mängel in einem schriftlichen, von Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei einer eingehenden Untersuchung erkennbare Mängel, die im Übergabe-Protokoll nicht vermerkt worden sind, gelten als nach der Übergabe entstanden.

  5. Ab der Übergabe und bis zur Rückgabe oder – wenn zeitlich nach der Rückgabe – bis zum Ende des Mietverhältnisses trägt der Auftraggeber die Gefahr für den zufälligen Untergang, die zufällige Verschlechterung des Mietobjekts.

  6. Das Mietobjekt darf nur entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Zweck, in der verkehrsüblichen Weise genutzt werden. Es dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Gefahrgut darf im/mit dem Mietobjekt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers befördert werden. Der Auftragnehmer ist gemäß § 315 BGB berechtigt, die Nutzung des Mietobjekts aus sachlichen Gründen angemessen einzuschränken.

  7. Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel am Mietobjekt, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber gemäß Ziffer VIII 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden sind. Bei derartigen Mängeln hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels am Übergabeort zu verlangen. Es steht dem Auftragnehmer frei zu entscheiden, ob er den Mangel durch die Überlassung eines Objektes gleicher Art aus seinem Bestand oder durch Reparatur des Mietobjekts beseitigt. Wird der Mangel durch die Überlassung eines Objektes gleicher Art aus dem Bestand des Auftragnehmers beseitigt, so tritt dieses Objekt für die verbleibende Mietzeit an die Stelle des Mietobjekts. Kommt der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Auftraggeber den Mietzins für die Zeit in der sich der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung im Verzug befindet, angemessen mindern. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere alle Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.

  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt für die Dauer der Mietzeit gegen Beschädigung und Verlust auf seine Kosten zu versichern und dem Auftragnehmer auf Anforderung eine Versicherungsbestätigung unverzüglich zur Einsichtnahme am Übergabeort vorzulegen.

  9. Das Mietverhältnis ist vom Mietbeginn bis zu einem in der Anforderung genannten und vom Auftragnehmer bestätigten Mietende befristet. Ist kein Mietende genannt oder ist ein genanntes Mietende vom Auftragnehmer nicht bestätigt, ist das Mietverhältnis unbefristet. Ein unbefristetes Mietverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ablauf einer vom Auftragnehmer schriftlich festgelegten Mindestmietdauer gekündigt werden. Bei einem befristeten Mietverhältnis ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung besteht insbesondere wenn:

    • der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mindestens einer vereinbarten Mietzinsrate in Rückstand ist und nicht alle offenen Beträge innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist von nicht mehr als 10 Kalendertragen an den Auftragnehmer zahlt,

    • der Auftraggeber das Mietobjekt nicht gemäß Ziffer VIII 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzt,

    • der Auftraggeber gegen Ziffer VIII 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und das Mietobjekt nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von 5 Werktagen versichert und/oder eine Versicherungsbestätigung vorlegt.

    • der Auftraggeber das Mietobjekt ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einem Dritten überlässt,

    • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auszugehen, wenn

      • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber ergriffen worden sind oder drohen, insbesondere für den Auftraggeber ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 899 ZPO bestimmt worden ist und/oder

      • wenn der Auftraggeber aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer oder aus einem mit dem Auftragnehmer gemäß § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in Höhe von mindestens einer vereinbarten Mietzinsrate in Zahlungsrückstand ist und nicht alle offenen Beträge innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist von nicht mehr als 10 Kalendertragen an den Auftragnehmer und/oder das verbundene Unternehmen zahlt.

    • der Auftraggeber in der Anforderung schuldhaft unrichtige Angaben über seinen Namen, seine Anschrift und/oder sonstige Umstände, die für den Vertragsschluss von Bedeutung sind, gemacht hat,

    • der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietobjekts strafbare Handlungen begeht.

  10. Am Tag des Endes der Mietverhältnisses ist das Mietobjekt – soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde – am Übergabeort in dem aus dem Übergabeprotokoll ersichtlichen Zustand zurückzugeben. Von der Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen. Festgestellte und vom Auftraggeber zu vertretende Schäden und/oder Schäden, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber entstanden sind, werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beseitigt.

IX. Mängelgewährleistung bei Dienst-, Werk- und Kaufverträgen
  1. Bei jeder Lieferung hat der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lieferung / Arbeiten des Auftragnehmers unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Werden bei der Untersuchung erkennbare Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen gerügt oder werden die Mängel beseitigt, ohne dass der Auftragnehmer Gelegenheit hatte, die Mängel untersuchen zu lassen und ggf. selbst zu beseitigen, so sind Mängelgewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

  2. Ist eine Lieferung eines neu hergestellten Objekts oder eine Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft, so ist der Auftraggeber vorbehaltlich der Regelung der Ziffer VIII Nr.1 dieser Bedingungen berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Werklohn / Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadens- und / oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  3. Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen der Lieferung neu hergestellter Objekte oder Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

  4. Bei der Lieferung gebrauchter Objekte sind Mängelgewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat Mängel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

  5. Wird die Werkleistung des Auftragnehmers vom Germanischen Lloyd oder einer vergleichbaren Prüfstelle abgenommen, so wird vermutet, dass etwaige später auftretende Mängel nicht auf Arbeiten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, es sei denn der Auftraggeber beweist das Gegenteil.

X. Haftung
  1. Der Auftraggeber ist bei unverschuldeter Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Auftragnehmer nicht berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen oder Schadens-/ Aufwendungsersatz zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Schäden / Aufwendungen und / oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen. Höhere Gewalt sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Feuer, Explosion, Sturm (mehr als 7 bft.), Überflutung, Blitzschlag, Streik, go slow und Aussperrung (unabhängig davon, ob eine Partei an dem Streik, go slow actions oder der Aussperrung mitgewirkt hat) sowie Diebstahl durch Dritte.

  2. Bei Dienstverträgen und Werkverträgen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung wegen derartiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers ist in der Höhe auf das Doppelte des vertraglich für die Leistung vereinbarten Entgeltes begrenzt, soweit sich aus X Ziffer 6 und 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt.

  3. Die Haftung des Auftragnehmers ist bei Dienstverträgen im Sinne der Ziffer VII ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegen Ziffer VII Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat, es sei denn dieser Verstoß hat nicht zur Entstehung des Schadens/der Aufwendungen beigetragen.

  4. Der Auftragnehmer haftet für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nur dann, wenn sie auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

  5. Für sonstige Schäden- / Aufwendungen haftet der Auftragnehmer ausschließlich dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

  6. Die Haftung für in den Objekten enthaltene Waren, wegen Beschädigung oder Verlust, ist in der Höhe auf 2 Rechungseinheiten i. S. d. § 431 Abs. 4 HGB je kg Rohgewicht begrenzt. Sind nur einzelne Frachtstücke einer Sendung verloren oder beschädigt, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf 2 Rechnungseinheiten pro kg Rohgewicht begrenzt, und zwar der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist und des beschädigten oder verlorenen Teils der Sendung, wenn nur der Teil entwertet ist.

  7. Die Haftung des Auftragnehmers wegen der Beschädigung oder Zerstörung von Transportmitteln (Containern, Tragwagen, Chassis, LKW) ist in der Höhe auf folgende Maximalbeträge begrenzt:

    a. bei Beschädigung von Tragwagen, Zügen, Lastkraftwagen und anderen Transportmitteln: max. 100.000 € pro Schadensereignis;

    b. bei Beschädigung oder Verlust von Containern:
    • max. 3.500 € pro 20’ Container
    • max. 5.000 € pro 40’ Container
    • max. 25.000 € pro Kühl- oder Tankcontainer

  8. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

XI. Pfandrecht / Eigentumsvorbehalt
  1. Der Auftragnehmer hat wegen sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den ihm zur Ausführung von Werk- / oder Dienstleistungen übergebenen Objekten.

  2. Der Auftragnehmer kann wegen aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

  3. Alle gelieferten Objekte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Das Eigentum geht erst mit vollständigem Ausgleich aller offenen und von diesem Vorbehalt erfassten Forderungen auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er mit seinen Zahlungen an den Auftragnehmer nicht in Verzug ist, veräußern. Er tritt zur Sicherung sämtlicher bestehender Ansprüche bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Käufer der Vorbehaltsware auf die Abtretung hinzuweisen. Er ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des jederzeit möglichen Widerrufs oder bei Zahlungsverzug. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

XII. Sonstiges
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

  2. Erfüllungsort ist die Betriebsstätte des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Hamburg.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Übrigen undurchführbar und / oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages nicht. Anstelle der undurchführbaren und / oder unwirksamen Bestimmung gilt eine solche durchführbare und / oder wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das gilt auch für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages.